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2017:März

2017-03-14

Allgemeine Möglichkeiten in der Forderungsbeitreibung / Inkasso

Vorgehensweise in der Forderungsbeitreibung:

Hat Ihre letzte Mahnung und auch die Mahnung durch den Rechtsanwalt nicht zum Erfolg geführt, bieten sich grundsätzlich folgende Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gegen Ihren Schuldner an. Die Einzelheiten werden wir mit Ihnen besprechen und Sie in Ihrer Entscheidung unterstützen.
Diese Möglichkeiten, praktische Tipps und Überlegungen, die  Vor- und Nachteile, sind nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

1. Titulierung Ihrer Forderung:
2. Ratenzahlungsvereinbarung (Teilzahlungsvereinbarung) mit dem Schuldner:
3. Insolvenzantrag:
4. Arrest:
5. Strafanzeige:
6. Scheck-, Wechsel-, oder Urkundenklage:

1. Titulierung Ihrer Forderung:
Ihre Forderung kann durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage gerichtlich geltend gemacht werden, sodass Sie in den Besitz eines Vollstreckungstitels gelangen. Das Mahnverfahren ist ein automatisiertes, EDV-gestütztes gerichtliches Verfahren, welches in dem Fall, in dem der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, zum so genannten Vollstreckungsbescheid führt, der in seiner Wirkung einem Urteil gleichsteht.
Das Mahnverfahren empfiehlt sich bei Forderungen, die vom Schuldner bisher nicht bestritten worden sind und dem Grunde nach auch nicht mit Berechtigung bestritten werden können. Der Vorteil des Mahnverfahrens liegt darin, dass mit geringeren Kosten  (Gerichtsgebühren!) ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann. Der Nachteil ist durch die Möglichkeit des Schuldners vorgegeben, durch ein einfaches Ankreuzen auf dem ihm vom Gericht zugesandten Formular Widerspruch einzulegen, so dass das Verfahren doch in ein ordentliches Gerichtsverfahren (Klage) übergeht. I.d.R. ist hiermit eine Zeitverzögerung verbunden.
Mit einem entsprechenden Vollstreckungsbescheid oder Urteil können Kontenpfändungen, Forderungspfändungen, Gehaltspfändungen, Pfändungen in anderes Vermögen (z.B. Immobilien) des Schuldners durchgeführt werden. Der Schuldner kann darüber hinaus zur Abgabe der so genannten Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, die zur Folge hat, dass er in der offiziellen Schuldnerkartei des Gerichtes geführt wird, auf die die Kreditinstitute zugreifen. Solange dort eine Eintragung vorliegt, wird der Schuldner für weitere Geschäftstätigkeiten keinen Kredit erhalten. Jeder kann feststellen, ob der Schuldner kreditwürdig ist oder nicht. Auf Grund dieser gravierenden Konsequenzen sind Schuldner i. d. R. bemüht, die Eidesstattliche Versicherung zu vermeiden.

Für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Vorauszahlung von Gerichtskosten nach einer gesetzlichen Kostentabelle erforderlich. Ohne Zahlung der Gerichtsgebühren wird das Gericht nicht tätig. Für die Einleitung des Mahnverfahrens ist zunächst die Zahlung einer Gerichtsgebühr, die von der Höhe Ihrer Forderung abhängt, notwendig. Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, ist eine weitere Gebühr zu zahlen. In diesem Fall geht das Mahnverfahren in das reguläre Klageverfahren über, Ihre Forderung ist im einzelnen zu begründen, ein Gerichtstermin wird anberaumt werden. Für eine Klage sind dagegen sofort 3 Gerichtsgebühren zu verauslagen. Die Höhe der zu verauslagenden Kosten für Ihre Forderung geben wir Ihnen gerne bekannt.

Der Vorteil eines gerichtlichen Verfahrens liegt darin, dass Sie Ihre Forderung zwangsweise - durch Zwangsvollstreckung (siehe oben) - durchsetzen können. Der Schuldner, ggf. auch der Geschäftsführer einer GmbH, muss auch damit rechnen, die Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben zu müssen.

Der Nachteil liegt darin, dass die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Zeit in Anspruch nimmt (i. d. R. zumindest 3 bis 4 Monate), mit Kosten in Vorlage gegangen werden muss und der Schuldner in der Zwischenzeit kaum Veranlassung sieht, die Forderung etwa durch Ratenzahlung auszugleichen oder zumindest zu reduzieren. Weiterhin kann sich das Problem anschließen, dass der Schuldner zu irgendeinem späteren Zeitpunkt vollends insolvent wird oder Vermögen beiseite schafft. In diesem Fall würde eine Klage auch nur weiteren Zahlungsaufschub gewähren. Ein Urteil käme möglicherweise zu spät, wenn Insolvenz angemeldet wird. Mit einer Ratenzahlungsvereinbarung (und einer Drohung mit einem Insolvenzantrag) kann dagegen schnell festgestellt werden, ob der Schuldner willens und überhaupt noch in der Lage ist, Zahlungen zu leisten (s.u.).
Darüber hinaus sollte im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung feststehen, in welche Gegenstände oder Forderungen später vollstreckt werden könnte. Ein erfolgreiches Gerichtsverfahren nutzt nichts, wenn die durch Urteil festgestellte Forderung nicht zu Geld gemacht werden kann. Spätestens mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sollten daher konkrete Vollstreckungsobjekte benannt werden können (konkrete Bankverbindungen - bei welcher Bank besteht ein Konto?, Grundstücke - wo befindet sich Grundbesitz?, Forderungen - gegenüber wem bestehen Forderungen, Name, Adresse?, Gehalt - bei welchem Arbeitgeber, usw.). Jede Information über den Schuldner und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist hier nützlich.

2. Ratenzahlungsvereinbarung (Teilzahlungsvereinbarung) mit dem Schuldner:

Durch Kontaktaufnahme mit dem Schuldner werden wir feststellen, ob die Bereitschaft zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gegeben ist. Eine solche Vereinbarung bietet verschiedene Vorteile:
Dem Schuldner wird eine konkrete und ausführliche Vereinbarung unterbreitet werden, in der die Höhe der Raten festgelegt wird. Weiterhin wird von uns regelmäßig zur Bedingung gemacht, dass die Forderung rechtssicher anerkannt wird, sodass sie nicht später noch in Bezug auf ihre Berechtigung bestritten werden kann. Weiterhin wird vereinbart, dass bei Zahlungsverzug mit einer Rate die gesamte Forderung zur Zahlung fällig wird. Auch ist es möglich, der Gegenseite eine erste Abschlagszahlung mit einem höheren Betrag abzuverlangen. Schließlich kann - bei Kaufleuten - die Zuständigkeit des Gerichtes Ihrer Wahl (Gerichtsstandsvereinbarung) vereinbart werden, sodass keine weiteren Kosten anfallen (Fahrtkosten, Kosten eines weiteren Rechtsanwaltes vor Ort usw.).
Der Vorteil einer Ratenzahlungsvereinbarung liegt darin, dass der Schuldner i. d. R. tatsächlich bemüht ist, die Ratenzahlung auch einzuhalten, schließlich hat er die Verpflichtung selbst und freiwillig übernommen und die Ratenhöhe anhand seiner wirtschaftlichen Situation abgeschätzt. Der Schuldner wird auch wissen, dass ihm die Vereinbarung keinerlei Vorteil bringt und sinnlos ist, wenn er nicht tatsächlich auch zahlen will. Zumindest eine erste Rate ist innerhalb kurzer Zeit zu zahlen und bei Zahlungsverzug wird die gesamte Forderung fällig.
Der Vorteil einer Ratenzahlungsvereinbarung liegt insofern also auch darin, dass man sehr schnell erste Zahlungen erlangt bzw. sehr schnell Klarheit darüber erhält, ob der Schuldner willens und überhaupt auch in der Lage ist, die Ratenzahlungsvereinbarung auch tatsächlich einzuhalten. Weitere Vorteile sind, dass die Forderung durch Anerkenntnis unbestreitbar wird und bei Verzug mit Ratenzahlungen die Gesamtforderung ohne weiteres und schnell eingeklagt werden kann.

3. Insolvenzantrag:

I.d.R. ist es erst mit einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid möglich, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzrichter verlangen oft auch einen vergeblichen Vollstreckungsversuch (das Insolvenzverfahren dient nach dem Gesetzeszweck nicht der Durchsetzung von offenen Forderungen). Mit einem solchen Antrag kann aber nicht gedroht werden (nach der Rechtsprechung versuchte Nötigung!). Da eine Insolvenz i.d.R. zur Beendigung der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsbetriebes als solchem führt, kann eine solche Drohung durchaus zu einem Schaden führen. Diese Vorgehensweise kann aber sehr problematisch sein, u.U. drohen Schadensersatzansprüche des Schuldners.
Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem frühzeitig gestellten Insolvenzantrag noch genügend Masse (also Vermögenswerte) vorhanden ist, um fällige Forderungen auszugleichen. Hier ist dringend rechtliche Beratung geboten.

4. Arrest:

Bei einem Arrestverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Sicherungsverfahren. Es ist äußerst effektiv wenn Sie als Gläubiger feststellen, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft. Das Verfahren dient nicht dazu, Ihre Forderung durchzusetzen, also um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Klage oder das Mahnverfahren müssen parallel dazu eingeleitet bzw. fortgeführt werden. Das Arrestverfahren führt zur Arrestierung, zum “Einfrieren” des Schuldnervermögens, bis Sie im Besitz eines Vollstreckungstitels sind. Ein Arrestverfahren macht nur dann Sinn, wenn Sie ganz konkret (!) angeben können, wann, wie, auf welche Weise der Schuldner versucht, spätere Vollstreckungen zu vereiteln oder zu verhindern, z.B. das Geschäftslokal räumt, wenn Vermögenstransfer ins Ausland erfolgt usw.
 
Auch sollte genau angegeben werden können, welches Vermögen (welchen Vermögenswert, Konten, Grundstücke…) Sie arrestieren lassen wollen, etwa eine konkrete Forderung des Schuldners gegen einen Dritten.
Nähere Einzelheiten hierzu erörtern wir gerne mit Ihnen.
 
5. Strafanzeige:

Sehr oft kann man nach Lieferung von Ware feststellen, dass der Schuldner auch bei anderen Gläubigern bestellt und nicht bezahlt hat. Es ist nicht selten, dass der Schuldner bereits bei der Bestellung wusste, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen kann oder will. In diesen Fällen des sog. “Eingehungsbetruges” kann  eine Strafanzeige oder die Drohung mit einer solchen sehr hilfreich sein. Allerdings sollten für eine Anzeige Umstände genannt werden können, die darauf schliessen lassen, dass der Schuldner schon bei Vertragsschluss nicht zahlen konnte, zahlungsunfähig war, Forderungen anderer Gläubiger ausgesetzt war usw.
 
Die Strafanzeige empfiehlt sich auch und insbesondere bei “geplatzten Schecks”. Jedenfalls kann und sollte die Möglichkeit einer Strafanzeige immer im Auge behalten und ggf. auch als Druckmittel genutzt werden. Bei “geplatzten Schecks” empfehlen wir, konsequent Strafanzeigen einzureichen. Nähere Einzelheiten hierzu erörtern wir gerne mit Ihnen.
 
6. Scheck-, Wechsel-, oder Urkundenklage:

Bei diesen Verfahren handelt es sich um spezielle Klageverfahren, die es ermöglichen, relativ schnell, innerhalb von wenigen Wochen zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Der Schuldner wird allein auf Grund der Urkunde, etwa eines Schuldanerkenntnisses, eines Schecks usw., verurteilt, und kann nur sehr begrenzt Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung erheben. Mit Behauptungen etwa von Mängeln, nicht rechtzeitiger Lieferung usw. ist er zunächst ausgeschlossen und wird hiermit auf das sog. “Nachverfahren” verwiesen, das er im Anschluss an das Urteil einleiten kann. Der Schuldner kann also zunächst nur Einwendungen gegen die Urkunde als solche erheben, etwa die Unterschrift sei gefälscht oder Formalien auf Scheck oder Wechsel seien nicht beachtet (z.B. Protest). Alle anderen Einwendungen, die die Forderung als solche betreffen, der Vertrag sei unwirksam, wirksam angefochten, der Anspruch sei aus Aufrechnung erloschen usw. sind ihm verwehrt.
 
Der Gläubiger gelangt somit schnell in den Besitz eines vorläufig vollstreckbaren Titels und muss sich zunächst nicht mit absurden Behauptungen des Schuldners auseinandersetzen. Nähere Einzelheiten hierzu erörtern wir gerne mit Ihnen.

Admin - 16:22:39 @ Ihre rechtlichen Fragen | Kommentar hinzufügen

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